Unzuchtsverleumdung
  Unzuchtsverleumdung [kadhf]

Aussprache:
arabisch:
persisch:
englisch: False Accusation of adultery

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Die Unzuchtsverleumdung [kadhf] ist im islamischen Recht [scharia] ein gesonderter Straftatbestand.

Wer eine Person der Unzucht [zina] beschuldigt, ohne vier Zeugen dafür beibringen zu können, ist nach dem islamischen Recht [scharia] der Unzuchtsverleumdung schuldig (selbst wenn seine Aussage der Wahrheit entsprechen sollte) und wird dafür bestraft. Während in der Anfangszeit des Islam die öffentliche Auspeitschung mit 80 Peitschenhieben als Strafe vollzogen wurde, wird in neuerer Zeit zuweilen auch alternativ Haft- oder Geldstrafe angewandt, wobei der Öffentlichkeitscharakter bewahrt wird, da der "Straftäter" ja auch etwas "öffentlich" gemacht hat.

Die Bestimmungen über dieses Vergehen in den Gesetzbüchern stützen sich hauptsächlich den Heiligen Qur'an 24:4. Der Sinn liegt darin, dass einerseits die Unzucht [zina] zwar im Islam als schweres Vergehen betrachtet wird, aber andererseits jenes Vergehen - so lange es nicht öffentlich erfolgt - als persönliche Sünde zwischen Geschöpf und Schöpfer [chaliq] zu klären ist. Erst wenn es öffentlich wird, erfolgt der gesellschaftliche Schaden. Die Strafe für Unzuchtsverleumdung soll die leichtfertige Öffentlichmachung verhindern wie auch unbegründete Verleumdungen. Im islamischen Recht liegt die Beweislast bei demjenigen, der andere beschuldigt und nicht bei demjenigen, der beschuldigt wird.

Das Recht, die Bestrafung des schuldigen Unzuchtsverleumders zu verlangen, ist nach der Meinung der meisten Gelehrten [faqih] der Sunniten ein Privatrecht des Verleumdeten, so dass Letzterer (bzw. sein Erbe) auch freiwillig darauf verzichten kann. Nach Ansicht von Hanefiten ist es aber ein Recht Gottes und so kann weder der Verleumdete noch seinem Erbe diese Strafe von dem Schuldigen abwenden. In der Schia hängt die Einstufung davon ab, in welchem Rahmen die Unzuchtsverleumdung erfolgte, ob im privaten Rahmen oder öffentlich.

 

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