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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Ein Sühne-Fasten ist ein
Fasten
[saum], dass als
Sühne [kaffarah]
notwendig wird, wenn ein pflichtmäßiges
Fasten
[saum] im
Monat
Ramadan während der Fastenzeit vorsätzlich oder grob
fahrlässig mit einem
Fastenabbruch gebrochen wird oder eine andere
Sühne [kaffarah],
die als Sühne-Fasten gewertet wird, wie die Befreiung eines
Sklaven
oder Speisung von 60
Bedürftigen.
Erfolgt der
Fastenabbruch hingegen nur fahrlässig oder gar
versehentlich, dann obliegt kein Sühne-Fasten. Die Einstufung,
welche Handlung grob fahrlässig ist, kann unter den
Vorbildern der Nachahmung geringfügig variieren.
Die
Sühne [kaffarah]
für Fasten, das mit an sich Erlaubtem unrechtmäßig gebrochen wurde (mit z.B.
Speisen von Reis) besteht in der Befreiung eines
Sklaven
oder zwei Monaten (gemäß dem
Mondkalender)
Fasten,
wovon 31 Tage ununterbrochen erfolgen müssen und die
restlichen Tage auch mit Unterbrechungen erfolgen können.
Alternativ kann der Sühnende 60
Bedürftigen eine sättigende Speise spenden. Ist er zu
beidem nicht in der Lage, dann muss er zumindest ein
Vergebungsersuchen [istighfar] anstreben, wobei er die
Sühne vorsichtshalber nachholt, sobald er doch in die Lage
dazu gerät, oder eine andere den eigenen Möglichkeiten und
Fähigkeiten angepasste Leistung erfüllt.
Bei der Ansetzung der zusammenhängenden 31 Fastentage als
Teil des Sühne-Fastens wird darauf geachtet, dass die Zeit
nicht durch
Fastenverbotstage unterbrochen wird.
Die
Sühne [kaffarah]
für Fasten, das mit grundsätzlich
Verbotenem [haram] unrechtmäßig gebrochen wurde (z.B. Trinken von
Alkohol) ist die Erfüllung aller drei oben genannten
Sühneleistungen. Da das Befreien von Sklaven in den meisten
Regionen der Erde nicht mehr relevant ist, beschränken sich
die Gelehrten auf die zwei verbliebenen Sühneleistungen bei
ihren
Rechtsurteilen [fatwa].
Eine körperliche Unfähigkeit zum Fasten [saum], wobei auch
nicht mehr damit zu rechnen ist, dass man die schwäche- oder
krankheitsbedingten Fehltage innerhalb eines Jahres nachholen
wird, macht keine Sühneleistung erforderlich sondern eine
Fastenersatzleitung [fidya].