stimmlos Verlesen
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Stimmloses und stimmhaftes Verlesen sind zwei Arten des Rezitierens der Suren während des Ritualgebets.

Als stimmloses Verlesen, das einem Flüstern entspricht, erfolgt die Aussprache ohne Stimmbänder. Der Verleser selbst muss sein Flüstern aber hören können. Ein "inneres" Verlesen, als die Worte innerlich zu erwähnen, ohne sie auszusprechen, gilt nicht als ungültig.

Maßgebend für das stimmlose Verlesen ist nicht das Unterlassen der eigentlichen Stimme, sondern die eigentliche Stimme ist lediglich nicht deutlich zu äußern im Gegensatz zum stimmhaften Verlesen, dessen Maßstab es ist, die eigentliche Stimme deutlich zu äußern.

Als stimmhaftes Verlesen hingegen gilt ein Verlesen, bei dem die Stimme deutlich zu vernehmen ist. Die Aussprache erfolgt über die Stimmbänder. Mögliche nahe stehende Mitbetende können i.d.R. den Vorbeter vernehmen.

Männer müssen die Sure al-Fatiha und die anschließende Sure in den ersten beiden Gebetsabschnitten [raka] des Morgengebets, Abendgebets und Nachtgebets stimmhaft verlesen. Bei Nachholgebeten gilt die gleiche Verleseart, wie dasjenige des verpassten Ritualgebets, das nachgeholt wird.

Die religiöse Verpflichtung zur stimmhaften Verlesung beim Morgengebet, Abendgebet und Nachtgebet und die Verpflichtung zum stimmlosen Verlesen während des Mittagsgebets und Nachmittagsgebets beschränkt sich auf das Verlesen der Sure al-Fatiha und der anschließenden Sure in den ersten beiden Gebetsabschnitten [raka]. Die Basmala der Suren wird bei allen Ritualgebeten stimmhaft verlesen, selbst wenn die anschließende Sure stimmlos verlesen wird. Zudem besteht eine Verpflichtung zum stimmlosen Verlesen der Vierer-Lobpreislesung [tasbihat-ul-arba] im dritten bzw. vierten Gebetsabschnitt bzw. der alternativen Verlesung der Sure al-Fatiha. Aber alle anderen Texte wie Lobpreisverlesung [dhikr], Bekenntnisverlesung [taschahhud] und Abschlussgruß [salam] können frei entschieden werden stimmhaft oder stimmlos zu verlesen.

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