.Bücher
zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.Fische gehören zu
Tieren
die im
Heiliger Qur'an mehrfach erwähnt werden und gehören zu den
erlaubten Speisen der
Muslime.
Sie bedürfen gemäß den
islamischen Speisevorschriften im Gegensatz zu Fleisch
keiner rituellen
Schlachtung durch einen
Muslim,
damit ihr Verzehr
erlaubt [halal] ist. Die Regel bezüglich der Tötung ist,
dass der Fisch an Land (bzw. im Boot), also außerhalb des
Wassers und nicht im Wasser getötet wird, bzw. die Fangmethode
das vorsieht (z.B. Netzfangmethode). Damit sind
Fischfangmethoden, die bewusst den Fisch im Wasser töten, wie
z.B. das Sprengstofffischen, im Islam verboten.
Bei den
erlaubten [halal] Arten der Fische gibt es Unterschiede
zwischen den
Rechtsschulen. Bei der
dschafaritischen
Rechtsschule sind ausschließlich Fische mit Schuppen
erlaubt sind (und damit kein Wal, Hai oder Aal). Die Kriterien
für einen Halal-Fisch sind demnach:
- Der Fisch trägt Schuppen. Die Entscheidung, ob der Fisch
wirklich Schuppenträger ist, obliegt dem
religiös Erwachsenen unter Zugrundelegung von
Expertenwissen und der allgemein gültigen Ansicht.
- Der Fisch wurde außerhalb des Wassers getötet.
Bei anderen
Rechtsschulen gibt es unterschiedliche Meinungen hierzu.
Manche Muslime vertreten ausgehend von einem
missinterpretierten
Vers
des
Heiligen Qur'an (5:96) die Meinung, das alles, was aus dem
Meer kommt, erlaubt sei. Das ist aber sicherlich nicht
richtig, denn es gibt Lebewesen aus dem Meer, deren Verzehr
zum sofortigen Tod des Menschen führen würde. Der
Heilige
Qur'an verweist darauf, dass sowohl Süßwasserfische als
auch Salzwasserfische verzehrt werden dürfen (35:12).
Ähnliche Speiseregeln bezüglich Fisch sind auch im alten
Testament: 3. Mose 11,9-12 vermerkt.
Auch an weiteren Stellen im
Heiligen Qur'an werden Fische erwähnt. Ein Fisch rettet
Jonas
(a.) das Leben (37:142), wobei hier nicht die biologische
Definition von "Fisch" maßgebend ist. Und ein wundersam zum
Leben zurück erweckter Fisch gilt als Zeichen für
Moses
(a.) auf seiner Suche nach
Chidhr
(18:61).